Nachdem Rechtsanwalt B.________ namens des Beschwerdeführers auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2024 nach einmaliger Fristerstreckung am 11. Februar 2024 Belege zur Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau eingereicht hatte, berechnete die Vorinstanz das Existenzminimum des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau für das Jahr 2024 mit Verfügung vom 1. März 2024 auf monatlich CHF 4'794.10 (Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs). Gleichzeitig stellte sie das monatliche Einkommen der Eheleute fest (Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs).