_ (Bank). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss BK 23 373 vom 5. Januar 2024 teilweise gut. Die Beschwerdekammer gelangte zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft zu prüfen haben werde, ob dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau zum Zwecke der Existenzsicherung ab Februar 2024 weitere liquide Mittel zur Verfügung zu stellen sein würden. Gleichzeitig hielt sie jedoch fest, dass das gesamte zwischenzeitlich zur Verwaltung auf das Konto IBAN .________ bei der E.__