Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 112 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern Gegenstand Berechnung Existenzminimum Strafverfahren wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesor- gung, evtl. Veruntreuung, Urkundenfälschung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 1. März 2024 (W 23 188) Erwägungen: 1. 1.1 Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft/Vorinstanz) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreu- ung und Urkundenfälschung zum Nachteil der D.________ (Firma). 1.2 Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft das Pen- sionskassenguthaben des Beschwerdeführers und verfügte die Sperrung sämtlicher Kundenbeziehungen, namentlich des Kontos IBAN .________ bei der E.________ (Bank). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss BK 23 373 vom 5. Januar 2024 teilweise gut. Die Beschwerdekammer gelangte zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft zu prüfen haben werde, ob dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau zum Zwecke der Existenzsicherung ab Fe- bruar 2024 weitere liquide Mittel zur Verfügung zu stellen sein würden. Gleichzeitig hielt sie jedoch fest, dass das gesamte zwischenzeitlich zur Verwaltung auf das Konto IBAN .________ bei der E.________ (Bank) überwiesene Pensionskassen- guthaben sichergestellt und das genannte Konto gesperrt bleibe. Zudem stellte sie fest, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Im Üb- rigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3 Nachdem Rechtsanwalt B.________ namens des Beschwerdeführers auf Aufforde- rung der Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2024 nach einmaliger Fristerstreckung am 11. Februar 2024 Belege zur Berechnung des Existenzminimums des Beschwer- deführers und dessen Ehefrau eingereicht hatte, berechnete die Vorinstanz das Existenzminimum des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau für das Jahr 2024 mit Verfügung vom 1. März 2024 auf monatlich CHF 4'794.10 (Ziff. 1 des Verfügungs- dispositivs). Gleichzeitig stellte sie das monatliche Einkommen der Eheleute fest (Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs). Dieses bestimmte sie für die Monate Februar bis Juni 2024 auf CHF 2'171.85 (Ziff. 2.1 des Verfügungsdispositivs) und für die Monate Juli bis Dezember 2024 auf CHF 4'621.85 (Ziff. 2.2 des Verfügungsdispositivs). Ge- stützt auf die in Ziff. 1 und 2 genannten Summen stellte sie in Ziff. 3 des Verfügungs- dispositivs die monatlichen Fehlbeträge (für die Monate Februar bis Juni 2024: CHF 2'622.25 [Ziff. 3.1 des Verfügungsdispositivs] und für die Monate Juli bis De- zember 2024: CHF 172.25 [Ziff. 3.2 des Verfügungsdispositivs]) fest. Schliesslich gab die Staatsanwaltschaft bekannt, dass sie die E.________ (Bank) mit separater Verfügung anweisen werde, die Fehlbeträge gemäss Ziff. 3.1 und Ziff. 3.2 des Ver- fügungsdispositivs in der Zeit von Februar 2024 bis Dezember 2024 monatlich – je- weils per ersten des Monats bzw. rückwirkend für den Monat Februar 2024 – auf das Konto IBAN .________ der Ehegatten F.________ bei der G.________ (Bank) zu überweisen (Ziff. 2.2 des Verfügungsdispositivs). Dagegen erhob der Beschwerde- führer am 8. März 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer und beantragte: 1. Der Verfügung der Vorinstanz vom 1. März 2024 sei aufzuheben. 2 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer. 1.4 In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 18. März 2024 ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stel- lungnahme. Mit delegierter Stellungnahme vom 21. März 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 22. März 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Kenntnis und verzichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Mit Verfügung vom 28. März 2024 nahm und gab sie von den abschliessenden Bemer- kungen des Beschwerdeführers vom 27. März 2024 Kenntnis. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisa- tionsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Der Beschwerdeführer ist durch die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Be- rechnung des Existenzminimums bzw. der monatlichen Fehlbeträge in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen (Ziff. 1, 2 und 3 des Verfügungsdispositivs) und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die grundsätzlich form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.3) – einzutreten. 2.3 Wenn der Beschwerdeführer auch die Ankündigung der noch zu erfolgenden Anwei- sung der E.________ (Bank) mit separater Verfügung (Ziff. 4 des Verfügungsdispo- sitivs) anficht, ist er noch nicht beschwert. Kommt hinzu, dass seine Beschwerde diesbezüglich keine Begründung enthält, womit sie sich in diesem Punkt als for- mungültig erweist. Daraus folgt, dass auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. 3. 3.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die in E. 2.1.2 der Begründung der ange- fochtenen Verfügung genannten Ausgangszahlen (Anmerkung der Kammer: ge- meint sind die Neukaufpreise) der ihm ans Einkommen bzw. Vermögen angerech- neten Schmuckstücke (eine Damenuhr Chopard Happy Sport, ein Damenring und vier Ohrstecker) seien wohl ediert, ihm aber nie eröffnet worden, rügt er dem Sinne nach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.2 Mit der Staatsanwaltschaft ist dem entgegenzuhalten, dass die bei der H.________ (AG) und der I.________ (AG) edierten Schmuckrechnungen dem Beschwerdefüh- rer bzw. dessen Rechtvertretung als Beilagen zum Einschreiben vom 12. Fe- bruar 2024 zugestellt wurden (vgl. Akten W 23 188, pag. 07 738 001-005 und 07 902 006-007). Entsprechend kann nicht von einer fehlenden Eröffnung ausge- gangen werden. 3.3 Nach dem Gesagten liegt keine Gehörsverletzung vor. 3 4. 4.1 Wenn der amtliche Verteidiger in seinen abschliessenden Bemerkungen anmerkt, dass es unzulässig vorverurteilend sei, wenn die Staatsanwaltschaft stets schlicht von der Schuld des Beschwerdeführers ausgehe und dazu auf die Formulierung «de- liktische Tätigkeiten des Beschuldigten» in Ziff. 1.1 der oberinstanzlichen Stellung- nahme der Staatsanwaltschaft verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass die Staats- anwaltschaft damit weder die Unschuldsvermutung verletzt noch Zweifel an ihrer Neutralität weckt. Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Unschuldsvermutung den Strafbehörden nicht untersagt, strafprozessuale Massnahmen zu ergreifen. Letztere setzen einen hinreichenden Tatverdacht, d.h. erhebliche und konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung voraus (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_172/2022 vom 21. März 2024 E. 3.2). Daraus folgt, dass der Staatsanwaltschaft nicht vorgeworfen werden kann, im Kontext mit der vor- liegend zu beurteilenden Fortführung der Ersatzforderungsbeschlagnahme von «de- liktischen Tätigkeiten des Beschuldigten» zu sprechen. Sodann wird in der Be- schwerdeschrift auch nicht dargelegt, inwiefern die Sachverhaltsabklärung nicht in neutraler, objektiver Weise (vgl. Art. 6 Abs. 2 StPO) erfolgt wäre. 4.2 Vor diesem Hintergrund kann weder eine Verletzung von Art. 6 noch von Art. 10 StPO ausgemacht werden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts nach wie vor zu Recht nicht (vgl. dazu bereits die Beschlüsse der Beschwerdekam- mer BK 23 373 vom 5. Januar 2024 E. 5.1 und BK 23 527 vom 15. Februar 2023 E. 5.2). Ebenso wenig bestreitet er, dass seine Vermögenswerte zwecks Durchset- zung der Ersatzforderung mit Beschlag belegt werden können bzw. dass ein Be- schlagnahmegrund besteht. Er rügt jedoch, dass die Vorinstanz die Ersatzforde- rungsbeschlagnahme auf Art. 71 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung [aStGB; SR 311.0] stützt. 5.2 Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass die Beschlagnahme bereits am 28. Juli 2023 angeordnet wurde. Diese wurde mit Beschluss BK 23 373 vom 5. Ja- nuar 2024 überprüft und in Anwendung von Art. 71 Abs. 3 aStGB aufrechterhalten. Da die Anordnung vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des Schweizeri- schen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) erfolgt war, waren die am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderungen (vgl. AS 2023 468) im Beschwerdeverfahren BK 23 373 vom 5. Januar 2024 nicht zu berücksichtigen (Art. 453 Abs. 1 StPO; vgl. dazu auch die Urteile des Bundesgerichts 7B_191/2023 vom 14. März 2024 E. 1.2; 7B_366/2023 vom 14. Februar 2024 E. 1.4; 7B_1008/2023 vom 12. Januar 2024 E. 2.2). Art. 448 Abs. 2 StPO sieht sodann vor, dass Verfahrenshandlungen, welche vor Inkrafttreten der aktuellen Gesetzesfassung angeordnet oder durchgeführt wur- den, ihre Gültigkeit behalten. Zumal die Ersatzforderungsbeschlagnahme vorliegend nicht neu angeordnet wird, sondern lediglich die Verhältnismässigkeit einer bereits angeordneten – und nach wie vor gültigen – Verfahrenshandlung überprüft werden 4 soll, richtet sich die diesbezügliche Beurteilung nach den im Zeitpunkt deren Anord- nung geltenden Bestimmung, mithin Art. 71 Abs. 3 aStGB und der diesbezüglichen höchstrichterlichen Rechtsprechung. 5.3 Wie bereits in E. 4.3 des Beschlusses BK 23 373 vom 5. Januar 2024 angeführt, ist bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 aStGB nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung das Existenzminimum des Betroffenen zu berücksichtigen. D.h. die Strafverfolgungs- behörden haben vor dem Hintergrund der nach Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verfassungsrechtlich garantier- ten Existenzsicherung und des Verhältnismässigkeitsprinzips schon bei der Anord- nung der Ersatzforderungsbeschlagnahme die Einkommens- und Vermögensver- hältnisse des Betroffenen soweit bekannt zu berücksichtigen, um zu gewährleisten, dass der Notbedarf des Betroffenen nicht tangiert wird. Der Anspruch auf Existenz- sicherung ist anhand der Grundsätze zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum unter Anwendung von Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon- kurs (SchKG; SR 281.1) zu konkretisieren (vgl. zum Ganzen: BGE 141 IV 360 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_530/2017 vom 1. Mai 2018 E. 3.5 mit Hinweisen; Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 278 vom 18. November 2022 E. 4.2 mit Verweis auf BK 18 537 vom 1. Mai 2019 E. 12.4; BK 18 444 vom 29. Ja- nuar 2019 E. 5.2; BK 16 257 vom 15. Dezember 2016 E. 4.3 und 5). Die Strafverfol- gungsbehörde kann sich hierbei auf eine relativ oberflächliche Prüfung beschränken. Bundesrechtswidrig ist es hingegen, auf jede Prüfung zu verzichten (vgl. KONO- PATSCH, a.a.O., Rz. 32 zu Art. 71 StGB mit Hinweisen). 5.4 Schliesslich gilt zu beachten, dass Art. 71 Abs. 3 aStGB nicht etwa ersatzlos aufge- hoben, sondern die gesetzliche Grundlage für die Ersatzforderungsbeschlagnahme per 1. Januar 2024 in die StPO übergeführt wurde (vgl. dazu auch die Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, BBl 2019 6697, S. 6755). So können gemäss dem revidierten Art. 263 Abs. 1 StPO Gegenstände und Vermö- genswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson neu auch dann be- schlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (Bst. e). Nur am Rande ist fest- zuhalten, dass in der Lehre zu Recht die Auffassung vertreten wird, dass sich die Rechtslage durch die Überführung von Art. 71 Abs. 3 aStGB in Art. 263 Abs. 1 Bst. e StPO und die Streichung von dessen Satz 2 nicht verändert hat (BOMMER/GOLD- SCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 47e zu Art. 263 StPO). Vielmehr soll die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wo- nach das Existenzminimum der betroffenen Person im Rahmen der Verhältnismäs- sigkeitsprüfung der Ersatzforderungsbeschlagnahme zu berücksichtigen ist, auch bei Art. 263 Abs. 1 Bst. e StPO zur Anwendung gelangen (vgl. BOMMER/GOLD- SCHMID, a.a.O., N. 47a zu Art. 263 StPO mit Verweis auf BGE 141 IV 360 E. 3.4). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet dem Sinne nach die Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der am 28. Juli 2023 angeordneten Ersatzforderungsbeschlag- 5 nahme seines Pensionskassenguthabens in dem von der Staatsanwaltschaft beab- sichtigten Umfang. Im Wesentlichen bringt er vor, die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Berechnung des Existenzminimums und damit sinngemäss auch der monatlichen Fehlbeträge sei unhaltbar. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erweisen sich seine Rügen als unbegründet. 6.2 Ad Schmuckstücke 6.2.1 Wie der angefochtenen Verfügung entnommen werden kann, rechnete die Staats- anwaltschaft dem Beschwerdeführer für die trotz Editionsaufforderung vom 2. Fe- bruar 2024 (Akten W 23 188, pag. 07 902 001) nicht herausgegebenen Schmucks- tücke (eine Damenuhr Chopard Happy Sport, ein Damenring und Ohrschmuck [An- merkung der Kammer: vier Teile]) jeweils den hälftigen Neukaufpreis, ausmachend insgesamt CHF 12’400.00, gleichmässig verteilt auf die Monate Februar bis Dezem- ber 2024 an, so dass bei der Berechnung des Existenzminimums der Ehegatten F.________ auf der Einkommensseite ein Betrag von CHF 1’127.25 resultiert. Zur Begründung wird diesbezüglich angeführt, der Beschwerdeführer habe weder gel- tend gemacht noch belegt, dass die nicht herausgegebenen Schmuckstücke zwi- schenzeitlich von ihm oder seiner Ehefrau veräussert worden wären. Die nicht her- ausgegebenen Schmuckstücke seien deshalb dem Vermögen des Beschuldigten und seiner Ehefrau zuzurechnen. 6.2.2 Soweit der Beschwerdeführer in einem ersten Schritt moniert, die Schmuckstücke könnten nicht angerechnet werden, da er von Beginn weg angegeben habe, dass diese nicht mehr vorhanden seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Staatsan- waltschaft ausführt, handelt es sich bei den fraglichen Gegenständen um wertvolle Schmuckstücke. Aus den edierten Rechnungen geht hervor, dass die Damenuhr Chopard Happy Sport zu einem Neukaufpreis von CHF 13'000.00 erworben wurde (Akten W 23 188, pag. 07 738 005), während der Damenring einen Neuwert von CHF 3'300.00 aufwies (Akten W 23 188, pag. 07 738 001). Der Ohrschmuck (zwei Ohrhänger und zwei Ohrstecker) kostete neu total rund CHF 8'500.00 (Ak- ten W 23 188, pag. 07 738 004). Mit der Staatsanwaltschaft dürfte es sich dabei nicht um alltägliche Anschaffungen handeln. Dies umso mehr, als zumindest die Rechnungen des Ohrschmucks und des Damenrings vom 24. Dezember 2020 bzw. 24. Dezember 2022 datieren (Akten W 23 188, pag. 07 738 004-005), was auf Weih- nachtsgeschenke hindeutet. Auch wenn mangels spezieller Schmuckversicherung der Ehegatten nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Verlust ausser Haus der Versicherung gemeldet worden wäre, muss entgegen den Vorbringen des Be- schwerdeführers angenommen werden, dass – notabene bei Schmuckstücken bzw. einer Uhr in der erwähnten Preiskategorie – gewisse Angaben zu den Umständen der angeblichen Verluste dieser wertvollen Schmuckstücke möglich sein müssten. Dass in der Beschwerde jedoch nicht ansatzweise die (möglichen) Umstände dar- gelegt werden, wo, wann und/oder wie diese Schmuckstücke verlustig gegangen sein könnten, lässt mit der Staatsanwaltschaft keinen anderen Schluss zu, als dass sich diese nach wie vor im Besitz und Eigentum der Eheleute befinden. Im Übrigen stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer auch nie geltend gemacht hat, die Schmuckstücke veräussert zu haben. Die Parteien sind sich denn auch einig, dass ein etwaiger Diebstahl angezeigt und der Versicherung gemeldet 6 worden wäre. Mithin ist nicht zu bemängeln, dass die Staatsanwaltschaft die nicht herausgegebenen Schmuckstücke dem Vermögen bzw. dem Einkommen des Be- schwerdeführers und seiner Ehefrau zugerechnet hat. Anders als der Beschwerde- führer suggeriert, ist die Anrechnung damit auch hinreichend begründet. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft dem Vermögen bzw. dem Einkommen des Beschwerdeführers für die fraglichen Schmuckstücke einen pauschalisierten Wert (hälftige Neukaufpreise, ausmachend total CHF 12'400.00) angerechnet hat. Wenn der Beschwerdeführer anführt, dass – sofern eine Anrech- nung überhaupt rechtens sei – der tatsächliche Wertverlust in Abzug gebracht werde müsse, wobei zu beachten sei, dass bei einem Wiederverkauf höchstens noch der Edelmetall-Restwert erzielt werden könnte, handelt es sich dabei mit der Staatsan- waltschaft lediglich um eine nicht weiter belegte Annahme, welche derjenigen der Staatsanwaltschaft gegenübergestellt wird. Anders als der Beschwerdeführer meint, darf als geradezu notorisch erachtet werden, dass Luxusuhren und Schmuckstücke des hier interessierenden Preissegments gerade nicht einem raschen Wertverlust unterliegen. Zudem handelt es sich beim Neukaufpreis um einen zuverlässigen Richt- bzw. Ausgangswert. Dagegen, dass die Staatsanwaltschaft die im Juni 2015 erstandene Damenuhr Chopard Happy Sport mit Roségold-Band (Akten W 23 188, pag. 07 738 001) dem Vermögen bzw. dem Einkommen der Ehegatten zum Wert des hälftigen Neukaufpreises angerechnet hat, ist mithin nichts einzuwenden. Der Damenring und der Ohrschmuck wurden sodann erst vor Kurzem, am 24. Dezem- ber 2020 resp. am 24. Dezember 2022 (vgl. E. 5.2.1 hiervor), erworben, so dass der diesbezügliche mutmassliche Wertverlust als gering bezeichnet werden muss. Der Staatsanwaltschaft ist sodann zuzustimmen, dass der angenommene Wert eher (zu) tief gegriffen ist, was sich im Ergebnis zugunsten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auswirkt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Schmuckstücke hätten im Rahmen einer Begutachtung geschätzt werden müssen, ist schliesslich daran zu erinnern, dass die Strafverfolgungsbehörde im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zwar das Existenzminimum des Betroffenen zu berücksichtigen hat, sich dabei aber auf eine relativ oberflächliche Prüfung beschränken kann (vgl. E. 4.3 hiervor). Hinzu kommt, dass eine auf Rechnungen, Beschrieben und Fotografien basierende Schätzung nicht zwingend ein verlässliches Resultat hervorbringen muss. 6.2.3 Daraus folgt, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zu Recht monatlich CHF 1’127.25 als Vermögen bzw. Einkommen angerechnet hat. 6.3 Ad AHV-Rente 6.3.1 Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass den Eheleuten F.________ ab Juli 2024 einkommensseitig eine AHV-Rente von monatlich CHF 2'450.00 angerech- net wird. Zur Begründung wird angeführt, dass der Beschwerdeführer im Juli 2024 das Pensionsalter von 65 Jahren erreichen und aller Wahrscheinlichkeit nach die maximale AHV-Rente für eine Einzelperson im Betrag von monatlich CHF 2’450.00 ausbezahlt erhalten werde. 7 6.3.2 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist nicht zu bemängeln, dass die Vorinstanz von einer Maximalrente ausgeht. Wie dem Arbeitsvertrag des Beschwer- deführers vom 10. Juni 2015 bzw. 9. Juli 2015 entnommen werden kann, erzielte er in den vergangenen Jahren einen Bruttolohn von rund CHF 170’000.00 (Akten W 23 188, pag. 04 003 020). Mit der Staatsanwaltschaft ist daher ohne Weiteres da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Erreichung des Pensionsalters im Juli dieses Jahres eine maximale AHV-Rente von monatlich CHF 2’450.00 erhalten wird (vgl. dazu auch http://www.ahv-iv.ch/Portals/0/adam/AHV-IV/WZuPf- fYb1UatWSmbYCJcYQ/Document/Monatliche%20Vollren- ten,%20Skala%2044%2012.pdf [zuletzt besucht am 26. April 2024]). Die Staatsan- waltschaft bringt sodann zu Recht vor, dass auch der Beschwerdeführer selbst mit einer Maximalrente zu rechnen scheint (Akten W 23 188, pag. 05 004 025, Z. 903- 907). Dass seitens der Ausgleichskasse zwischenzeitlich etwas Anderes verfügt worden wäre, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht. Sollte sich wider Erwarten herausstellen, dass dem Beschwerdeführer entgegen dieser Annahme nicht der Ma- ximalbetrag ausbezahlt werden sollte, könnte die Berechnung des Notbedarfs dann- zumal neu vorgenommen werden. 6.3.3 Vor diesem Hintergrund gelangt auch die Beschwerdekammer zum Schluss, dass den Eheleuten F.________ ab Juli 2024 monatlich die maximale AHV-Rente von CHF 2’450.00 als Einkommen anzurechnen ist. 6.4 Ad AHV-Beitrag 6.4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass bei der Berechnung des Notbedarfs die Position des AHV-Beitrags übergangen worden sei. Dabei handle es sich um einen Sozial- beitrag, den es gemäss Ziff. II.3 der Beilage 1 zum Kreisschreibens Nr. B1 des Ober- gerichts des Kantons Bern vom 1. April 2010 (nachfolgend: Kreisschreiben Nr. B1) zu berücksichtigen gelte. 6.4.2 Mit der Staatsanwaltschaft kann dem Beschwerdeführer auch insoweit nicht gefolgt werden. Wie Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung entnommen werden kann, hat die Vorinstanz einen monatlichen AHV-Beitrag von CHF 150.00 berücksichtigt. Letzterer entspricht den Angaben des Beschwerdeführers in dessen Stellungnahme vom 11. Februar 2024 (Akten W 23 188, pag. 07 927 007-008). Inwiefern dieser Betrag falsch sein soll, wird in der Beschwerdeschrift nicht ausgeführt. Der diesbezügliche Einwand erweist sich mithin als unbegründet. 6.4.3 Dass die Vorinstanz bei der Berechnung des Notbedarfs einen monatlichen AHV- Beitrag von CHF 150.00 berücksichtigt, ist somit nicht zu beanstanden. 6.5 Ad Liegenschaftsunterhalt 6.5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Staatsanwaltschaft habe es zu Unrecht unterlassen, bei der Berechnung des Notbedarfs den steuerlich anerkannten Pau- schalabzug für Liegenschaftsunterhalt zu berücksichtigen. 6.5.2 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass der Liegenschaftsaufwand gemäss Ziff. II.1 der Beilage 1 zum Kreisschreibens Nr. B1 anstelle des Mietzinses zum Grundbetrag hinzuzurechnen ist, wenn die betroffene Person eine eigene und von ihr bewohnte Liegenschaft besitzt. Der Liegenschaftsaufwand besteht dabei aus 8 dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten (Ziff. II.1 der Beilage 1 zum Kreisschrei- bens Nr. B1). Es hätte jedoch dem Beschwerdeführer oblegen, diesen Aufwand zu beziffern und zu belegen. Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums dürfen gemäss konstanter bundesgerichtlicher Praxis nur dann berücksichtigt wer- den, wenn die Person, deren Existenzminimum berechnet wird, sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (Effektivitätsgrund- satz; Urteile des Bundesgerichts 5A_157/2022 vom 14. November 2022 E. 3.1.2 und 5A_821/2021vom 14. November 2022 E. 3.1.2, beide mit Verweis auf BGE 121 III 20 E. 3 und 112 II 19 E. 4). Die geltend gemachten Verpflichtungen sind zu beziffern und zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_157/2022 vom 14. November 2022 E. 3.1.2 und 5A_821/2021 vom 14. November 2022 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Die- ser Mitwirkungspflicht kam der Beschwerdeführer trotz der Aufforderung der Staats- anwaltschaft, seinen monatlichen Notbedarf zu beziffern und zu belegen (Ak- ten W 23 188, pag. 07 927 001-003), im Rahmen der Stellungnahme vom 11. Fe- bruar 2024 nicht nach (Akten W 23 188, pag. 07 927 007-008). Auch im Beschwer- deverfahren beziffert und belegt der Beschwerdeführer keinen effektiven Liegen- schaftsaufwand. Vielmehr beschränkt er sich darauf vorzubringen, es gelte den Be- trag des steuerlichen Pauschalabzugs zu beachten. Seine Rüge ist daher nicht zu hören. 6.5.3 Dass die Staatsanwaltschaft bei der Berechnung des Notbedarfs keine Liegen- schaftsunterhaltskosten berücksichtigt hat, erweist sich daher als korrekt. 6.6 Ad Liegenschaftssteuer 6.6.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es müssten die von ihm geschul- deten Liegenschaftssteuern angerechnet werden, wozu er auf Ziff. II.1 der Beilage 1 zum Kreisschreibens Nr. B1 verweist. 6.6.2 Wie erwähnt (E. 6.5.2 hiervor), besteht der Liegenschaftsaufwand zwar aus dem Hy- pothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten. Anders als der Beschwerdeführer meint, sind Steuern – und damit auch Liegenschaftssteuern – nach konstanter bundesgerichtli- cher Rechtsprechung bei der Berechnung des Existenzminimums nicht miteinzube- ziehen (BGE 140 III 337 E. 4.4; 134 III 37 E. 4.3 [= Pra 97 (2008) Nr. 76]; so auch Ziff. III der Beilage 1 zum Kreisschreibens Nr. B1). Auch diese Rüge verfängt somit nicht. 6.6.3 Daraus folgt, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geschuldeten Liegen- schaftssteuern zu Recht nicht in ihre Berechnungen einbezogen hat. 6.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die von der Vorinstanz vorgenommene Berech- nung des Existenzminimums des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau bzw. die daraus resultierenden monatlichen Fehlbeträge als korrekt. 7. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen 9 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 2. Mai 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard i.V. Gerichtsschreiberin Baloun Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11