Daran ändert auch sein Einwand nichts, wonach die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen zur Strafverfolgung verpflichtet sei, wenn ihr Straftatbestände mitgeteilt würden und vorlägen. Anders als er meint, können die von ihm angerufenen Straftatbestände eben gerade nicht ausgemacht werden. 5. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigte zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Es ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.