Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Anzeige vom 12. November 2023 moniert, dass die Staatsanwaltschaft keine weiteren Untersuchungen zur Sachverhaltsfeststellung getätigt hat, ist ihm entgegen zu halten, dass es nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist, ohne bestehenden Anfangsverdacht nach Hinweisen zu forschen, die einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnten. Daran ändert auch sein Einwand nichts, wonach die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen zur Strafverfolgung verpflichtet sei, wenn ihr Straftatbestände mitgeteilt würden und vorlägen.