Hinweise auf strafrechtlich relevantes Verhalten resp. eine Verletzung von Strafbestimmungen (insbesondere des Schweizerischen Strafgesetzbuchs) sind nicht erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Anzeige vom 12. November 2023 moniert, dass die Staatsanwaltschaft keine weiteren Untersuchungen zur Sachverhaltsfeststellung getätigt hat, ist ihm entgegen zu halten, dass es nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist, ohne bestehenden Anfangsverdacht nach Hinweisen zu forschen, die einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnten.