Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen beziehen sich auf ein Verwaltungsverfahren, so dass er die in jenem Verfahren zur Verfügung stehenden Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ergreifen muss, wenn er mit Entscheidungen (z.B. hinsichtlich der Vermögensschwelle) oder Vorgehensweisen (z.B. angeblich nicht belegte Behauptungen, unterlassene Abklärungen, Weiterleitung einer Einsprache ohne Durchführung eines verwaltungsinternen Einspracheverfahrens) nicht einverstanden ist. Das gilt auch, soweit er geltend macht, dass seine Lebensexistenz gefähr- 4