Die Verletzung von Grundrechten ist nicht durch die Strafverfolgungsbehörden, sondern auf dem Verwaltungsrechtsweg durch Anfechtung der konkreten Verfügung (Verwaltungsakt) zu beanstanden. Für eine allfällige Beschwerde gegen eine Verfügung der Ausgleichskasse wird der Anzeigesteller auf den verwaltungsrechtlichen Weg verwiesen. Aus den genannten Gründen ist das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen.