Zudem führe sie mit ihrem Verhalten eine finanzielle Notlage bei ihm herbei. Und schliesslich monierte der Beschwerdeführer eine Verletzung diverser Verfahrensgrundsätze wie z.B. das Waffengleichheitsgebot und das Gebot eines fairen Verfahrens (vgl. zum Ganzen die in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst wiedergegebenen Anzeigen des Beschwerdeführers). 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: Den verschiedenen Strafanzeigen von B.________ gegen die A.__