Gegen die Nichtanhandnahme reichte der Strafkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. März 2024 Beschwerde ein und beantragte deren Aufhebung und die Zurückweisung an die Vorinstanz zur Verbesserung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.