und Verstösse gegen das SHG und die ELV, Verstösse gegen die Rechtsgleichheit und die BV wie auch die EMRK der Menschlichkeit, gegen allgemeine Grundsätze der Rechtsprechung, gegen VwVG, gegen ATSG, ELG und weitere Verstösse gegen Recht und Gesetz»). Gegen die Nichtanhandnahme reichte der Strafkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. März 2024 Beschwerde ein und beantragte deren Aufhebung und die Zurückweisung an die Vorinstanz zur Verbesserung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.