Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 111 MOR Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. März 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen unrechtmässiger Aneignung, Sachentzie- hung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 16. Februar 2024 (BM 23 38750 etc.) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 16. Februar 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das gestützt auf vier Anzeigen des Strafklägers initiierte Verfahren gegen die Beschuldigte nicht an die Hand. Sie ver- warf sämtliche vom Strafkläger erhobenen Vorwürfe («unrechtmässige Aneignung, Sachentziehung, arglistige Vermögensschädigung, ungetreue Geschäftsbesor- gung, Verleumdung, Amtsmissbrauch, Betrug, fortgesetzten Betrug, Prozessbe- trug, Verschleppung, Nötigung, Verstoss gegen unberechtigten Entzug von Ergän- zungsleistungen, Unterlassung zur Abklärung des wahren Sachverhalts, Untätigkeit und Verstösse gegen das SHG und die ELV, Verstösse gegen die Rechtsgleichheit und die BV wie auch die EMRK der Menschlichkeit, gegen allgemeine Grundsätze der Rechtsprechung, gegen VwVG, gegen ATSG, ELG und weitere Verstösse ge- gen Recht und Gesetz»). Gegen die Nichtanhandnahme reichte der Strafkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. März 2024 Beschwerde ein und beantragte deren Aufhebung und die Zurückweisung an die Vorinstanz zur Verbesserung, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3, wonach die Erhebung der kantonalen Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfü- gung als Konstituierung gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO zu verstehen ist, wenn die [mutmasslich] geschädigte Person bisher noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern). Ob seine Laienbeschwerde den Begrün- dungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genügt, kann letztlich offenblei- ben. Jedenfalls sind dem Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen aus vorangegangenen Verfahren bestens bekannt, so dass auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung verzichtet werden kann (BGE 134 V 162 E. 4.1; vgl. statt vieler Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 166 vom 17. Mai 2023 und BK 23 35 vom 22. Februar 2023 je mit weiteren Hinweisen; jüngst: Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 14 vom 8. Februar 2024). So oder anders sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit diese nicht von vornherein als ungebührlich bezeichnet werden müssen, wobei auf ein Vorgehen 2 gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO verzichtet wird, nicht geeignet, die Nichtanhandnah- me in Frage zu stellen. 3. 3.1 In seinen Anzeigen monierte der Beschwerdeführer zusammengefasst die Kür- zung/Verweigerung der Ergänzungsleistungen (EL) durch die A.________ und de- ren Verhalten/Vorgehen im von ihm angestrengten verwaltungsrechtlichen resp. verwaltungsgerichtlichen Verfahren. So machte er u.a. Verfahrensverschleppung, vorsätzliche Prozessverschiebung, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und die unrechtmässige Weiterleitung einer Einsprache an das Verwaltungsgericht geltend. Weiter rügte er die Einführung einer Vermögensschwelle und eine un- rechtmässige Verweigerung von Ergänzungsleistungen. Die Beschuldigte habe überdies behauptet, er hätte ihr gegenüber unwahre Angaben gemacht. Sie würde unter Vorspiegelung bewusst falscher Sachverhalte den (versuchten) Betrugstat- bestand erfüllen. Zudem führe sie mit ihrem Verhalten eine finanzielle Notlage bei ihm herbei. Und schliesslich monierte der Beschwerdeführer eine Verletzung diver- ser Verfahrensgrundsätze wie z.B. das Waffengleichheitsgebot und das Gebot ei- nes fairen Verfahrens (vgl. zum Ganzen die in der angefochtenen Verfügung zu- sammengefasst wiedergegebenen Anzeigen des Beschwerdeführers). 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: Den verschiedenen Strafanzeigen von B.________ gegen die A.________ vom 05.09.2023, 06.09.2023, 12.11.2023 und vom 15.01.2024 sind neben der jeweils aufgeführten Auswahlsendung an Strafartikeln und teilweise nichtexistierenden Tatbestandsbezeichnungen keine konkreten, klar um- rissenen Lebenssachverhalte zu entnehmen, welche auf ein mögliches strafbaren Verhalten der A.________ schliessen liessen. Es handelt sich hierbei vielmehr grösstenteils um pauschale und re- petitive Auflistungen von verschiedenen Vorwürfen, ohne dass eine zumindest ansatzmässige Darle- gung der rechtlichen Subsumtion in Bezug auf einen konkreten Sachverhalt erfolgen würde. Dem Be- schwerdeführer scheint es gemäss seinen Strafanzeigen im Wesentlichen um die Kür- zung/Verweigerung der Ergänzungsleistung (EL) durch die A.________ und das diesbezügliche bei der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern hängige Be- schwerdeverfahren sowie die dortigen Stellungnahmen der A.________ zu gehen. Hierbei handelt es sich um keine strafrechtliche Angelegenheit, sondern vielmehr um eine sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit. Dafür sind die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig, zumal keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass im Rahmen jenes Beschwerdeverfahrens (oder bereits vorgängig) strafrechtlich relevante Handlungen begangen worden sind. Den Anzeigen von B.________ sind somit keine Ver- haltensweisen zu entnehmen, durch welche die A.________ (bzw. deren Mitarbeiter) die vorgeworfe- nen Straftatbestände – sofern diese überhaupt auf strafrechtlichen Erlassen basieren – erfüllt haben könnte. Dementsprechend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht, was einer Nichterfüllung der fraglichen Tatbestände gleichkommt. Deshalb wird auch darauf verzichtet, diese Verfügung der vom Anzeigesteller im Schreiben vom 05.09.2023 als Täterschaft namentlich genannten Person «C.________» zu eröffnen bzw. sie über diese Angelegenheit in Kenntnis zu setzen. Weiter wird dar- auf verzichtet «sachrelevante Unterlagen» hinzuzuziehen, wie in der Anzeige vom 06.09.2023 ver- langt wird. Aufgrund der sich wiederholenden Anzeigen scheint deutlich, dass auch aus weiteren Un- terlagen keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Ausgleichskasse ersichtlich werden würden. 3 Betreffend die Anzeige vom 12.11.2023 ist ferner festzuhalten, dass der Anzeigesteller lediglich die Feststellung von diversen Sachverhalten und die Einvernahme von verschiedenen Personen fordert. Damit liegt kein Bezug auf eine konkrete, angeblich strafbare Handlung vor. Infolgedessen besteht gemäss Lehre keine Pflicht, diese Anzeige förmlich zu behandeln. Die Verletzung von Grundrechten ist nicht durch die Strafverfolgungsbehörden, sondern auf dem Verwaltungsrechtsweg durch Anfechtung der konkreten Verfügung (Verwaltungsakt) zu beanstanden. Für eine allfällige Beschwerde gegen eine Verfügung der Ausgleichskasse wird der Anzeigesteller auf den verwaltungsrechtlichen Weg verwiesen. Aus den genannten Gründen ist das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen. 4. 4.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft u.a. dann eine Un- tersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Bst. a). Demgegenüber kann sie auf eine Eröffnung verzichten, wenn sie so- fort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht gegeben sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivil- rechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Ver- mutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). 4.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen die Beschuldigte resp. deren Mitarbeitenden an die Hand nimmt. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (siehe E. 3.2 hiervor). Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Hand- lung, welche die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Was der Beschwerdeführer vor der Beschwerdekammer dagegen vorbringt, verfängt nicht. So ist der Vorwurf der Verfahrensverschleppung, selbst wenn er zutreffen sollte, of- fensichtlich nicht geeignet, einen strafrechtlich relevanten Vorwurf zu begründen. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen beziehen sich auf ein Verwaltungs- verfahren, so dass er die in jenem Verfahren zur Verfügung stehenden Rechtsmit- tel und Rechtsbehelfe ergreifen muss, wenn er mit Entscheidungen (z.B. hinsicht- lich der Vermögensschwelle) oder Vorgehensweisen (z.B. angeblich nicht belegte Behauptungen, unterlassene Abklärungen, Weiterleitung einer Einsprache ohne Durchführung eines verwaltungsinternen Einspracheverfahrens) nicht einverstan- den ist. Das gilt auch, soweit er geltend macht, dass seine Lebensexistenz gefähr- 4 det ist. Ein angeblicher Verstoss gegen das Sozialhilfegesetz (und andere sozial- versicherungsrechtliche Erlasse) begründet noch lange kein strafrechtlich relevan- tes Verhalten, was dem Beschwerdeführer hinlänglich bekannt ist. Weiter ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern eine Vorspiegelung falscher Sachverhalte vorliegen sollte. Soweit der Beschwerdeführer nicht mit der Würdi- gung des Sachverhalts oder der rechtlichen Beurteilung durch die Beschuldigte einverstanden ist, hat er den verwaltungsrechtlichen Beschwerdeweg zu beschrei- ten. Hinweise auf strafrechtlich relevantes Verhalten resp. eine Verletzung von Strafbestimmungen (insbesondere des Schweizerischen Strafgesetzbuchs) sind nicht erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Anzeige vom 12. November 2023 moniert, dass die Staatsanwaltschaft keine weiteren Untersuchungen zur Sachver- haltsfeststellung getätigt hat, ist ihm entgegen zu halten, dass es nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist, ohne bestehenden Anfangsverdacht nach Hinweisen zu for- schen, die einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnten. Daran ändert auch sein Einwand nichts, wonach die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen zur Strafverfolgung verpflichtet sei, wenn ihr Straftatbestände mitgeteilt würden und vorlägen. Anders als er meint, können die von ihm angerufenen Straftatbestände eben gerade nicht ausgemacht werden. 5. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Be- schuldigte zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Es ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbe- gründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigten ist mangels Durchführung eines Schrif- tenwechsels von vornherein kein entschädigungswürdiger Nachteil entstanden. Ihr ist demzufolge ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ (per Kurier) Bern, 28. März 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lau- sanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6