3. Dem Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Der Beschwerdeführer hat dem Beschuldigten davon einen Viertel, ausmachend CHF 375.00, zu bezahlen. Die Restanz von CHF 1'125.00 wird vom Kanton Bern ausgerichtet. 4. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung gesprochen.