Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Bedeutung der Streitsache kann als knapp durchschnittlich bezeichnet werden, während der gebotene Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozesses als deutlich unterdurchschnittlich zu beurteilen sind. Das Prozessthema war eng begrenzt und übersichtlich und der Aktenumfang gering, weshalb die Entschädigung im untersten Bereich des Tarifrahmens anzusiedeln ist. Die Entschädigung ist somit auf CHF 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bestimmen.