10 Der anwaltlich vertretene Beschuldigte hat Anspruch auf eine volle Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, da er – soweit die angefochtene Verfügung nicht kassiert wird – obsiegt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Da Rechtsanwalt C.________ keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG;