Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, ansonsten auf den Antrag nicht eingetreten wird (Art. 433 Abs. 2 StPO). Der teilweise obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat eine Entschädigung zwar beantragt, diese aber nicht beziffert oder belegt und sich auch nicht die Einreichung einer Kostennote vorbehalten. Gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO ist ihm demnach keine Entschädigung zuzusprechen.