Allerdings wurde auf die weitergehenden Anträge um Schuldigsprechung des Beschuldigten nicht eingetreten. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, im Umfang von CHF 150.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Restanz der Verfahrenskosten von CHF 450.00 trägt der Kanton Bern (Art. 428 Abs. 4 StPO). 6.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO (i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO), wonach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben.