6. 6.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 44 Abs. 2 JStPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 44 Abs. 2 JStPO). Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer dem Grundsatz nach (Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung). Allerdings wurde auf die weitergehenden Anträge um Schuldigsprechung des Beschuldigten nicht eingetreten.