Die Verletzung (Rissquetschwunde am Kopf) wurde indes als leicht bis mässig schwer beschrieben (vgl. S. 3 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 6. November 2023). Aufgrund dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen war, dass eine Strafe unangemessen wäre, zumal die Verletzungen des Beschwerdeführers als gravier- 9 ender angesehen werden müssen (vgl. insoweit auch die Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 7. Oktober 2023 S. 2).