d des Bundesgesetzes über das Jugendstrafgesetz (JStG; SR 311.1) i.V.m. Art. 319 Abs. 1 Bst. e StPO (vgl. dazu S. 5 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Leitung Jugendanwaltschaft) ist nicht angezeigt. Es trifft zwar zu, dass sich auch der Beschuldigte anlässlich des Verkehrsunfalls verletzt hat. Die Verletzung (Rissquetschwunde am Kopf) wurde indes als leicht bis mässig schwer beschrieben (vgl. S. 3 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 6. November 2023).