Inwiefern dies der Fall sein soll, wird von ihm indes nicht weiter begründet oder mit entsprechenden Arztberichten belegt. Gemäss dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 6. November 2023 brach sich der Beschwerdeführer beim Verkehrsunfall vier Rippen. Eine Zahnläsion oder noch heute als Nachwirkung wiederkehrende Schwindelgefühle (vgl. S. 5 der Beschwerde) sind nicht dokumentiert. Bei dieser Ausgangslage ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte derzeit keine schwere Körperverletzung des Beschwerdeführers zu erblicken. Eine Einstellung des Strafverfahrens mit Blick auf Art. 21 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über das Jugendstrafgesetz (JStG;