Die Jugendanwaltschaft hat das Strafverfahren gegen den Beschuldigten fortzuführen, wobei im Rahmen des weiteren Verfahrens die subjektive Seite (Vorsatz/Fahrlässigkeit) abzuklären und anschliessend ein Strafbefehl zu erlassen oder Anklage zu erheben sein wird. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, es stelle sich sogar die Frage, ob seine Beeinträchtigungen nicht als schwer bezeichnet werden müssten und die qualifizierten Merkmale gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB vorlägen (vgl. S. 6 der Beschwerde). Inwiefern dies der Fall sein soll, wird von ihm indes nicht weiter begründet oder mit entsprechenden Arztberichten belegt.