Der Beschuldigte war motorisiert unterwegs und aufgrund dessen zu besonderer Vorsicht im Strassenverkehr verpflichtet. Der Jugendanwaltschaft kann somit nicht gefolgt werden, wenn sie das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher fahrlässiger Körperverletzung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO (kein Straftatbestand erfüllt) einstellt. Die Jugendanwaltschaft hat das Strafverfahren gegen den Beschuldigten fortzuführen, wobei im Rahmen des weiteren Verfahrens die subjektive Seite (Vorsatz/Fahrlässigkeit) abzuklären und anschliessend ein Strafbefehl zu erlassen oder Anklage zu erheben sein wird.