Aufgrund dieses Ausweichens eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten zu verneinen, geht nicht an. Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte zum Unfallzeitpunkt erst 15 Jahre alt war, wie es von der Leitung Jugendanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme (S. 4) festgehalten worden ist. Das ändert an der Beurteilung allerdings nichts. Die einschlägigen Verkehrsregeln galten auch für ihn und diesen scheint er sich auch bewusst gewesen zu sein. Der Beschuldigte war motorisiert unterwegs und aufgrund dessen zu besonderer Vorsicht im Strassenverkehr verpflichtet.