Eine Kollision wäre offensichtlich zu vermeiden gewesen, wenn der Beschuldigte seinen strassenverkehrsrechtlichen Verpflichtungen zureichend nachgekommen wäre, resp. er hätte die Kollision möglicherweise auch mit einem Stopp vermeiden können, wie es von der Leitung Jugendanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme (S. 4) zu Recht ausgeführt worden ist. Die Reaktion des Beschwerdeführers erfolgte einzig aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens des Beschuldigten. Aufgrund dieses Ausweichens eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten zu verneinen, geht nicht an.