8 Kollision zu verantworten hat (vgl. auch BGE 98 IV 273 E. 2 mit Hinweisen, wonach sich der vortrittsberechtigte Führer darauf verlassen darf, dass andere Strassenbenützer sein Recht achten werden. Er hat deshalb seine Fahrt – selbst bei unübersichtlichen Verzweigungen – nicht zum vornherein zugunsten Nichtberechtigter zu verlangsamen. Die Unübersichtlichkeit geht zu Lasten des Wartepflichtigen). Eine Kollision wäre offensichtlich zu vermeiden gewesen, wenn der Beschuldigte seinen strassenverkehrsrechtlichen Verpflichtungen zureichend nachgekommen wäre, resp.