Der Beschuldigte musste mit anderen Worten offensichtlich damit rechnen, dass auch der Beschwerdeführer versucht auszuweichen. Das Ausweichen des Beschwerdeführers stellt demnach keinen aussergewöhnlichen Umstand dar, mit welchem schlechthin nicht gerechnet werden musste. Eine Adäquanz kann aufgrund dessen nicht verneint werden. Ein Drittverschulden des Beschwerdeführers ist denn auch nicht auszumachen. Vielmehr ist festzustellen, dass es der Beschuldigte war, welcher seinen ihm obliegenden Sorgfaltspflichten durch Nichtbeachten des Vortritts und Schneiden der Kurve nicht nachgekommen ist und dadurch den Unfall resp. die