Die Missachtung des Vortritts und das Kurvenschneiden mit anschliessendem Befinden auf der Fahrbahnseite des Beschwerdeführers waren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sehr wohl geeignet, den eingetreten Erfolg (Verletzungen des Beschwerdeführers durch die Kollision) zu verursachen. Entgegen der Auffassung der Jugendanwaltschaft durfte der Beschuldigte angesichts dessen, dass sich auf der rechten Strassenseite der G.________ (Strasse) (aus Sicht des Beschwerdeführers betrachtet) ein parkiertes Auto befand und der Beschuldigte mit einem Motorfahrrad auf den Beschwerdeführer auf dessen Fahrbahnseite zufuhr, nicht davon