Es ist evident, dass es nicht zur Kollision gekommen wäre, wenn der Beschuldigte dem Beschwerdeführer nicht den Vortritt genommen und diesem durch Schneiden der Kurve auf dessen Fahrbahnseite entgegengekommen wäre. Die Missachtung des Vortritts und das Kurvenschneiden mit anschliessendem Befinden auf der Fahrbahnseite des Beschwerdeführers waren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sehr wohl geeignet, den eingetreten Erfolg (Verletzungen des Beschwerdeführers durch die Kollision) zu verursachen.