vgl. insoweit auch die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 7. Oktober 2023), woraufhin der Beschwerdeführer nach links und der Beschuldigte nach rechts auswichen und es zur Kollision kam. Es ist evident, dass es nicht zur Kollision gekommen wäre, wenn der Beschuldigte dem Beschwerdeführer nicht den Vortritt genommen und diesem durch Schneiden der Kurve auf dessen Fahrbahnseite entgegengekommen wäre.