___ (Strasse) einbiegen wollte. Beim Abbiegen hat der Beschuldigte offensichtlich nicht genügende Vorsicht walten lassen (vgl. insoweit auch zutreffend S. 3 der angefochtenen Verfügung [zur natürlichen Kausalität]). Ungeachtet dessen, dass es zum Zeitpunkt des Abbiegens (7. Oktober 2023, ca. 20:38 Uhr) mutmasslich bereits dunkel war (Sonnenuntergang in H.________ (Örtlichkeit): 18:52 Uhr; Strassenbeleuchtung war in Betrieb), für den Beschuldigten die Sicht nach links auf die G.___