Der Auffassung der Jugendanwaltschaft, wonach das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher fährlässiger Körperverletzung einzustellen ist, kann nicht gefolgt werden. Entgegen deren Ansicht können weder der adäquate Kausalzusammenhang noch eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten verneint werden. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte als Lenker eines Motorfahrrades vortrittsbelastet war, als er von der F.________ (Strasse) herkommend nach links Richtung G.________ (Strasse) einbiegen wollte.