Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten. Nach Art. 34 Abs. 3 SVG hat der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Der Fahrzeugführer darf beim Abbiegen nach links auf Strassenverzweigungen die Kurve nicht schneiden (Art. 13 Abs. 4 VRV). 4.3 Der Auffassung der Jugendanwaltschaft, wonach das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher fährlässiger Körperverletzung einzustellen ist, kann nicht gefolgt werden.