Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei. Art. 36 Abs. 3 SVG schreibt vor, dass vor dem Abbiegen nach links den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen ist. Nach Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) darf, wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten.