vgl. ferner zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 4.3.1). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des SVG und den dazugehörigen Verordnungen (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_500/2023 vom 20. November 2023 E. 2.3.4). Gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG hat auf Strassenverzweigungen das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrasse haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei.