Es sei unerklärlich, weshalb die SVG-Widerhandlungen, welche zu einem Strafbefehl geführt hätten, in der Einstellungsverfügung nicht offengelegt worden seien. Die Annahme der Jugendanwaltschaft, er hätte die Kollusion durch falsche Reaktion quasi hervorgerufen, sei absurd und stelle eine willkürliche Beweiswürdigung dar. Ausschlaggebend für die Kollision sei nicht sein Ausweichmanöver gewesen, sondern das Missachten des Vortrittsrechts und das Kurvenschneiden durch den Beschuldigten. Gleichermassen sei die Kausalität zwischen dem Verhal-