Es stelle sich sogar die Frage, ob seine Beeinträchtigungen nicht als schwer im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB bezeichnet werden müssten. Ebenso sei zu prüfen, ob eine bewusste Fahrlässigkeit bzw. eine eventualvorsätzliche Tatbegehung vorliege, da der Beschuldigte bei seinem «wilden Ritt» mit Schneiden der Kurve und Nichtbeachtung des Vortrittsrechts mit einem Unfall habe rechnen müssen. Es sei unerklärlich, weshalb die SVG-Widerhandlungen, welche zu einem Strafbefehl geführt hätten, in der Einstellungsverfügung nicht offengelegt worden seien.