Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe sich gestützt auf Art. 26 SVG als Vortrittsberechtigter – auch mangels gegenteiliger Anzeichen – darauf verlassen können, dass sein Vortrittsrecht respektiert werde. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass ein Vortrittsbelasteter durch Schneiden der Kurve ihm plötzlich auf seiner Fahrbahn entgegenkomme. Der Straftatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB sei klar gegeben. Es stelle sich sogar die Frage, ob seine Beeinträchtigungen nicht als schwer im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB bezeichnet werden müssten.