Dem Beschwerdeführer könne zwar nicht vorgeworfen werden, er hätte sich selbst pflichtwidrig verhalten. Dennoch habe der Beschuldigte in diesem dynamischen Verkehrsgeschehen davon ausgehen können, dass der Beschwerdeführer auf seiner Spur weiterfahre wie bis anhin, nachdem er ihn entdeckt gehabt habe. Sein Ausscheren nach rechts hätte damit möglicherweise zur Verhinderung einer Kollision geführt, weshalb davon auszugehen sei, dass sich der Beschuldigte nicht sorgfaltswidrig verhalten habe, sobald er vom Fahrradfahrer Kenntnis gehabt habe. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe sich gestützt auf Art.