Eine zurechenbare Sorgfaltspflichtverletzung sei auszuschliessen, wenn sich ein anderer Strassenverkehrsteilnehmer nicht so verhalte, wie es zu erwarten wäre. Auch in Bezug auf die Sorgfaltspflichtverletzung gelte es, den allgemeinen Vertrauensgrundsatz zu beachten, wonach, wer sich selbst sorgfaltswidrig verhalte, nicht geltend machen dürfe und sich somit nicht entlasten könne, dass ein Dritter seinen Fehler hätte bemerken und dessen Folgen abwenden müssen. Dem Beschwerdeführer könne zwar nicht vorgeworfen werden, er hätte sich selbst pflichtwidrig verhalten.