Die allgemeine Lebenserfahrung und der gewöhnliche Lauf der Dinge würden in einem solchen Fall nicht erwarten lassen, dass aufgrund der kurzfristigen Änderung des Fahrweges sowie des Entscheids innert Bruchteilen einer Sekunde eine Kollision durch den Beschuldigten hätte verhindert werden können. Eine zurechenbare Sorgfaltspflichtverletzung sei auszuschliessen, wenn sich ein anderer Strassenverkehrsteilnehmer nicht so verhalte, wie es zu erwarten wäre.