Es könne nicht erwartet werden, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Geschehens hätte erkennen müssen, welche Konsequenzen ein allfälliges Ausweichen des Beschwerdeführers auf sein Fahren bedeutet hätte. Die allgemeine Lebenserfahrung und der gewöhnliche Lauf der Dinge würden in einem solchen Fall nicht erwarten lassen, dass aufgrund der kurzfristigen Änderung des Fahrweges sowie des Entscheids innert Bruchteilen einer Sekunde eine Kollision durch den Beschuldigten hätte verhindert werden können.