Es sei unklar, ob es auch zur Kollusion gekommen wären, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Fahrrad nicht in die Mitte der Strasse ausgewichen wäre und der Beschuldigte sein Ausweichmanöver hätte zu Ende führen können. Es könne nicht erwartet werden, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Geschehens hätte erkennen müssen, welche Konsequenzen ein allfälliges Ausweichen des Beschwerdeführers auf sein Fahren bedeutet hätte.