3.2 Die Jugendanwaltschaft begründet die Einstellung des Strafverfahrens damit, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Beschuldigten und den durch die Kollision entstandenen Verletzungen des Beschwerdeführers zu verneinen sei. Es sei unklar, ob es auch zur Kollusion gekommen wären, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Fahrrad nicht in die Mitte der Strasse ausgewichen wäre und der Beschuldigte sein Ausweichmanöver hätte zu Ende führen können.