Es könne somit angenommen werden, dass der Beschuldigte beim Abbiegen auf der G.________ (Strasse) den Vortritt missachtet habe, indem er die Kurve geschnitten habe. Der Beschuldigte wurde am 7. Oktober 2023 von der Kantonspolizei Bern handschriftlich befragt. Er schilderte, dass er nicht genau geschaut habe, wie schnell er gefahren sei. Er sei vom F.________ (Strasse) her in Richtung G.________ (Strasse) gefahren. Er sei eher auf der linken Seite des F.________ (Strasse) gefahren, als er in die G.________ (Strasse) eingebogen sei. Vor dem Abbiegen habe er auf ca. 20 km/h abgebremst und zuerst nach rechts und dann nach links geschaut.