In den vorliegenden Verfahrensakten ist insoweit weder eine Nichtanhandnahmeverfügung noch ein Strafbefehl zu finden (vgl. immerhin die Eröffnungsverfügung der Jugendanwaltschaft vom 11. Dezember 2023, wonach in Bezug auf den Verkehrsunfall vom 7. Oktober 2023 gegen den Beschuldigten einzig ein Strafverfahren wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung, Nichtkorrektes Tragen des Schutzhelmes und Nichtbeachten des Vortritts eröffnet worden ist). Der Frage der Legitimation des Beschwerdeführers im Einzelnen braucht daher insoweit nicht weiter nachgegangen zu werden.