Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Was den Vorwurf der ungenügenden Rücksichtnahme auf den Gegenverkehr, namentlich durch Schneiden einer Kurve als Lenker eines Motorfahrrades anbelangt (vgl. Delikt 1.3 des Anzeigerapportes der Kantonspolizei Bern vom 6. November 2023), geht aus den Akten nicht hervor, wie diesbezüglich vorgegangen worden ist. In den vorliegenden Verfahrensakten ist insoweit weder eine Nichtanhandnahmeverfügung noch ein Strafbefehl zu finden (vgl. immerhin die Eröffnungsverfügung der Jugendanwaltschaft vom 11.