a-e StPO vorliegt. Eine Schuldigsprechung oder Bestrafung des Beschuldigten fällt von vornherein nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen. Was die angerufenen SVG-Delikte anbelangt, gilt es zudem festzuhalten, dass der Beschuldigte bezüglich des Vorwurfs des nichtkorrekten Tragens des Schutzhelmes sowie der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeachten des Vortritts mit Strafbefehl vom 19. Dezember 2023 schuldig gesprochen worden ist. Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.