Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft vom 18. Dezember 2023, mit welcher das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher fahrlässiger Körperverletzung eingestellt worden ist, das Anfechtungsobjekt. Streitig und zu prüfen ist demnach einzig, ob die Jugendanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher fahrlässiger Körperverletzung zu Recht eingestellt hat, d.h. ob insoweit ein zulässiger Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO vorliegt.