57 Abs. 5 SVG) und der ungenügenden Rücksichtnahme auf den Gegenverkehr, namentlich durch Schneiden einer Kurve als Lenker eines Motorfahrrades (Art. 34 Abs. 3 SVG), schuldig zu sprechen, eventualiter sei er wegen eventualvorsätzlicher/vorsätzlicher Körperverletzung zu bestrafen (Rechtsbegehren Ziff. 2-4), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt.